Die Verfügung [1] ist m. E. nicht klar dahingehend, ob sie sich auch auf bereits in Verkehr gebrachte Geräte bezieht, d. h. ob diese "Inverkehrbringung" "rückgängig" gemacht zu werden hat.
Jedenfalls aber um bereits gekaufte Rockets loszuwerden, kann man sicherlich gegenüber dem Verkäufer argumentieren, dass es sich zweifelsfrei um einen Sachmangel handelt, der bereits bei Übergabe der Ware vorlag und damit dürfte man innerhalb von zwei Jahren ab Kauf Gewährleistungsansprüche wahrnehmen können. Da der Verkäufer vermutlich die Ware nicht reparieren können wird, wird er sie m. E. zurücknehmen müssen.
Carsten
[1] https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekom...